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Gefälligkeitsverhältnis | Investition mit fremdem Kapital als Freundschaftsdienst
Bei einem aus Gefälligkeit einem anderen erwiesenen Freundschaftsdienst, mit dessen Kapital in Krypto-Währungen zu investieren, ist eine Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er hierbei „freie Hand“ hatte und dem Geschäftsherrn die Risiken des Investments bewusst waren.
Ein sowohl über Erfahrung bei der Anlage in Krypto-Währungen als auch über das hierfür erforderliche technische Know-how verfügender Anleger investierte Geld eines Freunds mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen. Bei Umwechslungen zwischen den Währungen (Ethereum/Bitcoin) kam es zu Kursverlusten. Der Investor hat den Anleger wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen i. H. der Differenz (116.5191785 Einheiten) erfolglos in Anspruch genommen. Die anfängliche Investi...