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OLG Frankfurt/M. 19.04.2023 13 U 82/22, NWB 27/2023 S. 1888

Gefälligkeitsverhältnis | Investition mit fremdem Kapital als Freundschaftsdienst

Bei einem aus Gefälligkeit einem anderen erwiesenen Freundschaftsdienst, mit dessen Kapital in Krypto-Währungen zu investieren, ist eine Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er hierbei „freie Hand“ hatte und dem Geschäftsherrn die Risiken des Investments bewusst waren.

Anmerkung:

Ein sowohl über Erfahrung bei der Anlage in Krypto-Währungen als auch über das hierfür erforderliche technische Know-how verfügender Anleger investierte Geld eines Freunds mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen. Bei Umwechslungen zwischen den Währungen (Ethereum/Bitcoin) kam es zu Kursverlusten. Der Investor hat den Anleger wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen i. H. der Differenz (116.5191785 Einheiten) erfolglos in Anspruch genommen. Die anfängliche Investi...

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