Bei Steueranwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts absolvierte Lehrgänge jeweils für die ersten drei Monate als Dienstreisen anerkannt werden
Leitsatz
1. Wird ein Steueranwärter von seinem als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden Ausbildungsfinanzamt vorübergehend an einen auswärtigen Lehrgang abgeordnet, so stehen ihm für die ersten drei Monate Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen zu (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom VI R 144/85, BFHE 160, 532).
2. Mehrere auswärtige Lehrgänge sind jedenfalls dann nicht als Einheit zu behandeln, wenn die Ausbildung zwischenzeitlich an anderer Stelle länger als vier Wochen planmäßig fortgesetzt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 859 BFH/NV 1990 S. 68 Nr. 9 HAAAA-93416
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