Online-Nachricht - Dienstag, 04.07.2023

Sozialversicherung | Yoga-Kursleiterin ist als Lehrerin rentenversicherungspflichtig (LSG)

Eine Yoga-Kursleiterin ist als selbständige Lehrerin versicherungspflichtig (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. - L 2 R 214/22; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die 1956 geborene Klägerin gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 €. Nach ihrer Scheidung erhöhte sie den Umfang ihrer selbständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen.

Die Klägerin widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig.

Mit ihrer Klage hatte sie keinen Erfolg:

  • Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt.

  • Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts sind Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers sind nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers ist nicht maßgeblich.

  • Die Klägerin vermittelt als Yoga-Kursleiterin den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und ist daher als Lehrerin tätig.

  • Eine bloße Beratertätigkeit liegt nicht vor. Denn bei einer solcher Tätigkeit steht - anstelle einer generellen Wissensvermittlung - eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Beispiele hierfür sind Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung sowie Consulting. Die Tätigkeit der Yoga-Kursleiterin umfasst hingegen im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und somit eine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer absolvierten die Kurse als Gruppe. Im Vordergrund steht die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.

  • Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgen, ist unbedeutend. Relevant für die rechtliche Einstufung sind therapeutische Ziele erst dann, wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird. Volkshochschulkurse dienen hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer.

Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. 3.7.2023 (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAJ-43220