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BFH Urteil v. - I R 121/88 BStBl 1990 II S. 806

Gesetze: AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2UmwStG 1977 § 15 Abs. 3UmwStG 1977 § 23 Abs. 2

Die aufnehmende Kapitalgesellschaft tritt im Fall der Sacheinlage nicht uneingeschränkt in die Rechtsstellung des Einbringenden ein

Leitsatz

1. Aus dem 6. Teil des UmwStG 1977 kann nicht abgeleitet werden, daß die aufnehmende Kapitalgesellschaft in die Rechtsstellung des Einbringenden insoweit eintritt, als auf die Kapitalgesellschaft eine Schuld übergeht, über deren Erlaß zum Zeitpunkt der Einbringung im Rahmen einer Sanierung verhandelt und die gegenüber der Kapitalgesellschaft erlassen wird.

2. Wird anläßlich der Einbringung vereinbart, daß im Falle des Erlasses der Forderung im Verhältnis zwischen dem Einbringenden und der aufnehmenden Kapitalgesellschaft die entsprechende Schuld als nicht übernommen gilt, ist für die Besteuerung der aufnehmenden Kapitalgesellschaft von einer Änderung der Eröffnungsbilanz (Wegfall der Schuld) auszugehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 806
BFH/NV 1990 S. 71 Nr. 9
EAAAA-93404

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BFH, Urteil v. 14.03.1990 - I R 121/88

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