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Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
I. Grundsätzliches
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom (BGBl 2022 I S. 911) hat der Gesetzgeber § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG geändert. Danach sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen, d. h. grds. mit dem Nennwert. Es ist damit die Verpflichtung zur bilanzsteuerrechtlichen Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten entfallen.
Die gesetzliche Neuregelung ist erstmals in nach dem endenden Wirtschaftsjahr anzuwenden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes) und kann z. B. auch durch einen entsprechenden Ansatz in der betroffenen Steuerbilanz (Bewertung der Verbindlichkeit mit dem Nennwert) ausgeübt werden.
II. Wahlrecht für frühere Wirtschaftsjahre („offener“ Veranlagungszeitraum)
Auf (formlosen) Antrag ist die neue Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch bereits für frühere Wirtschaftsjahre anzuwenden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes), soweit die betroffenen Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind (offene VZ).
Das /St 222-1095/2023-2359/2023, NWB KAAAJ-40997, hat sich näher zur Wahlrechtsausübung in den vor dem endenden Wirtschaftsjahren geäußert.
Es besteht damit die Möglic...