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BGH Beschluss v. - 1 StR 127/23

Instanzenzug: Az: 4 KLs 330 Js 11746/22

Gründe

1Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen „gemeinschaftlichen sexuellen Übergriffs“ verurteilt, und zwar den Angeklagten M.       zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagtem H.     unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstanden, bleiben ohne Erfolg.

21. Zu der von beiden Angeklagten geltend gemachten Verfahrensbeanstandung, die Vorschrift des § 229 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu bemerken:

3Die Rügen sind bereits unzulässig. Denn die Revisionen teilen jeweils den Inhalt des Protokolls vom nicht mit (Band III, Blatt 1103 der Hauptakten [„Kurztermin“]; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eines entsprechenden vollständigen Vortrags hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob dem Vorsitzenden noch weitere Nachforschungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten H.      oblagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 95/22 Rn. 28; vom – 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom – 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom – 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom – 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.).

42. Der Schuldspruch bedarf der Klarstellung und Neufassung.

5Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht beide Angeklagte wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB verurteilt (UA S. 8 ff. und 21 f.) und nicht nur – wie im Urteilstenor ausgewiesen – wegen eines sexuellen Übergriffs, wobei die Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ begangen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist ( Rn. 3).

6Der Senat korrigiert den Schuldspruch entsprechend. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen den Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 3 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR127.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-43082