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BFH Urteil v. - I R 45/89 BStBl 1990 II S. 791

Gesetze: VwZG § 5 Abs. 2KVStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. aBGB § 738 Abs. 1 Satz 2

1. Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens des ausgeschiedenen Gesellschafters durch einen verbleibenden Kommanditisten unter gleichzeitiger Befreiung der GmbH & Co. KG von einer Verbindlichkeit 2. Keine rechtswirksame Urteilszustellung, wenn Empfangsbekenntnis nicht vom Prozeßbevollmächtigten, sondern von anderer, nicht bevollmächtigter Person unterschrieben wurde

Leitsatz

1. Will das FG ein Urteil dem bestellten Prozeßbevollmächtigten zustellen und wird das Empfangsbekenntnis im Sinne des § 5 Abs. 2 VwZG von einem anderen Rechtsanwalt unterschrieben, so ist das Urteil gegenüber dem bestellten Prozeßbevollmächtigten jedenfalls dann nicht rechtswirksam zugestellt, wenn dieser dem tatsächlichen Empfänger keine Vollmacht zur Entgegennahme des Urteils erteilt hat.

2. Scheidet ein Gesellschafter aus einer GmbH & Co. KG aus und übernimmt es ein verbleibender Kommanditist, das Auseinandersetzungsguthaben an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen, so befreit der Kommanditist die GmbH & Co. KG freiwillig von einer Verbindlichkeit. Hierin liegt eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KVStG gesellschaftsteuerpflichtige Leistung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 791
BFH/NV 1990 S. 60 Nr. 8
ZAAAA-93394

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BFH, Urteil v. 11.04.1990 - I R 45/89

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