1. Silo zur Speicherung von Produktionsabfall ist auch dann Betriebsvorrichtung, wenn der Abfall anschließend in der Gebäudeheizung verbrannt wird 2. Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 4a InvZulG
Leitsatz
1. Ein Silo, in dem von Holzverarbeitungsmaschinen abgesaugtes Sägemehl gespeichert und anschließend in der Gebäudeheizung verbrannt wird, kann eine Betriebsvorrichtung sein.
2. Eine im Rahmen des § 4a InvZulG 1979 vorgelegte Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft ist hinsichtlich der in ihr getroffenen Feststellungen für das finanzgerichtliche Verfahren bindend (Anwendung der zu § 1 InvZulG 1979 ergangenen Rechtsprechung auch auf § 4a InvZulG 1979).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 79 BFH/NV 1989 S. 51 Nr. 12 PAAAA-93393
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