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NWB Nr. 27 vom

Mangel der Mietsache und die daraus resultierenden möglichen Rechte des Mieters

Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus

Ist die Mietsache mangelhaft, stehen dem Mieter verschiedene Ansprüche zu, um wieder in den Genuss einer mangelfreien Wohnung zu kommen oder weniger Miete zahlen zu müssen. Die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters können allerdings im Einzelfall ausgeschlossen sein. Besonderheiten gelten für Gebrauchsbeeinträchtigungen, die durch energetische Modernisierungsarbeiten verursacht werden.

Selbstbeseitigung

Hat der Mieter den Mangel dem Vermieter angezeigt und ihn anschließend mit der Mangelbeseitigung in Verzug gesetzt, kann er den Mangel ggf. selbst beseitigen.

[i]VorschussDer Mieter kann vom Vermieter für die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten einen Vorschuss verlangen. Hierüber muss nach Abschluss der zeitnah durchzuführenden Arbeiten abgerechnet werden.

[i]AufwendungsersatzanspruchHat der Mieter den Mangel selbst beseitigt oder beseitigen lassen, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Voraussetzung ist, dass der Vermieter entweder mit der Mangelbeseitigung in Verzug war oder eine umgehende Mängelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig gewesen ist. Liegen die...

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