Finanzbehörde Hamburg - S 2257 – 2019/001

P & R Container: (erste) Abschlagszahlung in 2021

Fach-Info 1/2023

Der Insolvenzverwalter der Firmengruppe P&R Container hat in 2021 eine (erste) Abschlagszahlung an die Anleger ausgekehrt. Auf Bund-Länder-Ebene wurde abgestimmt, wie die vorgenommene Abschlagszahlung ertragsteuerrechtlich zu behandeln ist:

  • Die in der Abschlagszahlung enthaltenen Zinsen führen bei dem Anleger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Zur Ermittlung des Zinsanteils kann die vom Insolvenzverwalter vorgenommene und der Vergleichsvereinbarung zugrunde gelegte Berechnung herangezogen werden.

  • Der verbleibende Betrag der Abschlagszahlung stellt grundsätzlich die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals dar und führt damit zu einer Minderung der historischen Anschaffungskosten.

Soweit die historischen Anschaffungskosten bereits ganz oder teilweise durch die Berücksichtigung von AfA aufgezehrt worden waren, führt der übersteigende Betrag zu der Erzielung von den Einkünften, die ursprünglich mit der Anlage in die Container erzielt werden sollten.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige zahlte für den „Erwerb“ von mehreren Containern 100.000 Euro. Die Anlage hielt er im Privatvermögen und aufgrund der geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen erzielte der Anleger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte wurden in den Vorjahren AfA in Höhe von insgesamt 80.000 Euro berücksichtigt. In 2021 erhält der Anleger eine (erste) Abschlagszahlung in Höhe von 50.000 Euro. Laut Berechnung des Insolvenzverwalters sind darin Zinsen in Höhe von 5.000 Euro enthalten.


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Sonstige Einkünfte § 22 EStG
Kapitaleinkünfte § 20 EStG
Erste Abschlagszahlung in 2021
50.000 Euro
Aufteilung
45.000 Euro
5.000 Euro
Historische Anschaffungskosten (AK)
100.000 Euro
./.
Berücksichtigte AfA
80.000 Euro
=
Verbleibende AK (Stand )
20.000 Euro
./.
Kapitalrückzahlung
20.000 Euro
=
Verbleibende AK (Stand )
0 Euro
Einnahmen aus der Abschlagszahlung
45.000 Euro
5.000 Euro
./.
Kapitalrückzahlung
20.000 Euro
=
Steuerpflichtige Einnahmen
25.000 Euro
5.000 Euro

Finanzbehörde Hamburg v. - S 2257 – 2019/001

Fundstelle(n):
RAAAJ-42943