BGH Beschluss v. - 6 StR 218/23

Instanzenzug: LG Hof Az: KLs 18 Js 8628/17 (2)vorgehend Az: 6 StR 251/20 Beschlussvorgehend LG Hof Az: 18 Js 8628/17 - 4 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar ist die Strafkammer fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die drei Taten „F31a-F31b“, F32 und F33 jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr in Rechtskraft erwachsen sind (UA S. 176). Der Senat schließt aber im Hinblick auf die weiteren 30 Strafen aus, dass sie zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn sie die richtige Strafhöhe von jeweils neun Monaten (UA S. 166) berücksichtigt hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140623B6STR218.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-42913