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Kein Sofortabzug für Aufwendungen für eine Homepage?
Leserfrage
Immer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. Diesmal geht es um eine Verfügung der OFD Frankfurt/M., nach der für Aufwendungen für eine Homepage keine Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde gelegt werden soll, die nach dem für IT-Aufwendungen in der Steuerbilanz zulässig ist.
Die Ausgangsfrage ist im Hinblick auf die AfA nur relevant, wenn es sich um eine zwingend (i. S. von § 5 Abs. 2 EStG) zu aktivierende, demnach also angeschaffte Homepage handelt. Eine selbst erstellte Homepage darf in der Steuerbilanz nicht aktiviert werden und wird als Aufwand erfasst.
Die Frage des Sofortabzugs stellt sich in diesen Fällen nicht; ein Gewinnunterschied (zum Sofortabzug) ist bei der Aufwandsbuchung nicht gegeben.
Das BMF hat sich hinsichtlich des Sofortabzugs selbst gebunden, weshalb die betroffenen Steuerpflichtigen ein Recht darauf haben, den Sofortabzug vorzunehmen.
Im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme bestimmt grundsätzlich die Finanzverwaltung den Umfang dessen, was sie abweichend vom Gesetz zulassen will. Das hat sie für „Betriebs- und Anwenderso...