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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 127/20 EK AS

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG; § 198 Abs 1 S 2 GVG; § 198 Abs 3 S 1 GVG; § 198 Abs 3 S 2 GVG; § 198 Abs 4 GVG; § 198 Abs 5 S 3 GVG; § 54 Abs 5 SGG; § 202 S 2 SGG; § 124 Abs 2 SGG; § 100 Abs 1 ZPO; § 240 S 1 ZPO; § 851 Abs 1 ZPO; § 36 Abs 1 S 1 InsO; § 80 Abs 1 InsO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem Parallelverfahren kann nur dann als Aktivitätszeit im Ausgangsverfahren gewertet werden, wenn für das Entschädigungsgericht hinreichend erkennbar ist, dass das Ausgangsverfahren wegen des Parallelverfahrens vorerst nicht gefördert wurde (Anschluss an - juris Rn. 6).

2. In sozialgerichtlichen Verfahren besteht erst dann im Sinne von § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens bereits absehbar ist, dass das Gericht nicht mehr mit einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird (ebenso EK AS - juris Rn. 43).

Fundstelle(n):
FAAAJ-42746

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.04.2023 - L 37 SF 127/20 EK AS

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