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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 180/22

Gesetze: AO § 233a, AO § 237 Abs. 1 S. 1, AO § 237 Abs. 2 S. 1, AO § 238 Abs. 1 S. 1, AO § 238 Abs. 1 S. 2

Monatliche Zinshöhe der Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % (§ 237 AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) nicht verfassungswidrig

Leitsatz

Die monatliche Zinshöhe der Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % (§ 237 AO im Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) ist verfassungsgemäß, weil die Entstehung von Aussetzungszinsen von einem Antrag und damit einem Verhalten des Steuerpflichtigen abhängig ist. Nach und , ist lediglich die sogenannte Vollverzinsung (§ 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für alle Verzinsungszeiträume ab dem mit dem Grundgesetz unvereinbar; eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235, 237 AO, kommt nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
YAAAJ-42650

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.05.2023 - 1 K 180/22

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