Monatliche Zinshöhe der Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % (§ 237 AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) nicht verfassungswidrig
Leitsatz
Die monatliche Zinshöhe der Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % (§ 237 AO im Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) ist verfassungsgemäß,
weil die Entstehung von Aussetzungszinsen von einem Antrag und damit einem Verhalten des Steuerpflichtigen abhängig ist. Nach
und , ist lediglich die sogenannte
Vollverzinsung (§ 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für alle Verzinsungszeiträume ab dem mit dem
Grundgesetz unvereinbar; eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung,
namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235, 237 AO, kommt nicht in Betracht.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.05.2023 - 1 K 180/22
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