BGH Beschluss v. - III ZB 82/20

Instanzenzug: Az: III ZB 82/20vorgehend Az: 10 T 363/20vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt Az: 10 C 916/20

Gründe

11. Der in den Schreiben vom und vom enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. , NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).

22. Im Übrigen legt der Senat die Eingaben als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom aus, weil durch diesen Beschluss der Rechtszug abgeschlossen ist und sonstige Rechtsbehelfe jedenfalls verfristet sind. Die Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe und Anträge kann daher - auch im Hinblick darauf, dass eine Belastung der Beklagten mit weiteren Kosten offensichtlich nicht in ihrem Interesse liegt - nur als Gegenvorstellung aufgefasst werden.

3Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - kann jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil keine Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung des Senatsbeschlusses besteht.

4Soweit geltend gemacht wird, nicht T.      R.       persönlich, sondern die "Familie R.     " sei "Kläger", trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die "Familie R.     " als solche nicht (auch nicht partiell) parteifähig ist. Zudem ist T.      R.      nicht Klägerin, sondern Beklagte, und es unterliegt nicht der Disposition einer Partei, ob sie verklagt und damit Partei des Verfahrens wird.

5Es wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Herrmann                             Kessen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270423BIIIZB82.20.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-42531