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(Un-)Zulässige Reaktionen von Berufsträgern auf negative Bewertungen durch Mandanten im Internet
Vorsicht bei erwidernden Äußerungen vor dem Hintergrund der Pflicht zur Verschwiegenheit
Meinungsäußerungen erfolgen ständig im Internet: in Foren, Chats und Blogs, aber auch auf Bewertungsportalen. Nicht nur Online-Marktplätze für Produkte sind der Bewertung durch Kunden ausgesetzt, auch die Bewertung der Dienstleistungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten (Ärzte sind ebenfalls häufig betroffen) durch Mandanten findet in deren Nachgang immer häufiger Eingang in die Öffentlichkeit des Internets. Während man sich über öffentlich geäußertes positives Feedback i. d. R. still freut, sind es eher die kritischen, Missfallen der Mandanten zum Ausdruck bringenden Äußerungen, die den Kritisierten zu einer – ebenfalls öffentlichen – Reaktion veranlassen. Eine solche Reaktion kann sinnvoll sein, verlangt aber nicht nur die Beachtung der allgemeingültigen Regeln: Für Berufsträger ist bei Äußerungen im öffentlichen Raum besondere Vorsicht geboten. Der Anwaltsgerichtshof München (Urteil v. - BayAGH II-3-9/21, NWB OAAAJ-42234) hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, wann und unter welchen Umständen hierbei die berufliche Verschwiegenheits- und Sachlichkeitspflicht verletzt wird.
S. 1856