Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen – EuGH tariert aus
Gericht urteilt zu den Anspruchsvoraussetzungen des Art. 82 DSGVO
Hohe, [i]Golland, NWB 36/2021 S. 2678umsatzbasierte Bußgelder – wie sonst nur aus dem Kartellrecht bekannt – waren einer der Gründe, warum die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor ihrem Inkrafttreten für erhebliches Aufsehen sorgte. Die vielfach relevanteren Schadensersatzansprüche, die, wie bei „Dieselgate“, aufgrund der Vielzahl von betroffenen Personen und der aus Sicht von Rechtsdienstleistern bestehenden Skalierbarkeit mit weitaus höheren Einbußen für Unternehmen einhergehen können, blieben zunächst unbeachtet. Inzwischen ist der Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO die Vorschrift, die die meisten Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) der letzten Jahre hervorgerufen hat. Am hat nun der , NWB GAAAJ-41389) in einem Grundsatzurteil über zentrale Fragen rund um den Ersatz immaterieller Schäden als Folge von Datenschutzverstößen entschieden.
.
I. Relevante Datenschutzverstöße
1. Öffentlichkeitswirksame Data Breaches
[i]Alltägliche DatenpannenDatenschutzverstöße sind bei Unternehmen unterschiedlichster Größe an der Tagesordnung. Nach dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 DSGVO ist jeglicher Verstoß, auch wenn dieser nicht mit besonderen Risiken einhergeht, gegenü...