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Freiwillige Beitragszahlungen an ein wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio
Nahezu alle Einrichtungen mussten aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Anordnung anlässlich der Corona-Pandemie schließen. Viele haben versucht, ihre Mitglieder, die einen monatlich kündbaren Abo-Vertrag angeschlossen haben, während dieser Zeit bei „der Stange zu halten“, damit sie nicht kündigen und ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten. Das FG Schleswig-Holstein hatte sich nunmehr in der Hauptsache mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Beitragszahlungen während des Lockdowns umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines in der Vergangenheit gelebten – und fortbestehenden – Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen musste und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen.
Der Monatsbeitrag der Mitglieder eines Fitnessstudios, stellt ein Entgelt i. S. d. § 10 UStG dar, obgleich das Fitnessstudio aufgrund der Coronapandemie geschlossen war. Die sonach freiwillig erbrachten Beiträge (Entgel...