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Erbschaftsteuer | Steuerbegünstigung für selbst genutzten Wohnraum (FG)
I.d.R. bestimmt der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke, wenn er ohne schuldhaftes Zögern innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall prüft, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornimmt und den Umzug durchführt. Für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG trägt der Erwerber die objektive Beweislast (Feststellungslast) ().
Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingend...