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FG Münster Urteil v. - 3 K 3184/17 Erb

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1; BewG § 181

Erbschaftsteuer

Gewährung einer Steuerbegünstigung für selbst genutzten Wohnraum

Leitsatz

1. Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt.

2. Die bloße Widmung zur Selbstnutzung, etwa durch Angabe in der Erbschaftsteuererklärung, reicht nicht aus, wenn kein tatsächlicher Einzug erfolgt.

3. Der Erwerber zieht nicht tatsächlich in die Wohnung ein, wenn er sie nur als Lagerraum nutzt oder sich gelegentlich im Garten, auf dem Balkon, im Keller oder auf dem Dachboden aufhält; vielmehr muss der Erwerber in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt haben.

4. Der Erwerber bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke i.d.R., wenn er ohne schuldhaftes Zögern innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall prüft, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornimmt und den Umzug durchführt.

5. Der Erwerber trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 227 Nr. 8
ErbStB 2023 S. 228 Nr. 8
CAAAJ-42196

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FG Münster, Urteil v. 30.06.2022 - 3 K 3184/17 Erb

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