Online-Nachricht - Montag, 19.06.2023

Gesetzgebung | Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt (BR-Drucks. 220/23 (Beschluss)). Danach wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % erhöht.

Hintergrund: Mit dem Gesetz soll die Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung verbessert werden. Erforderlich ist dies laut Gesetzesbegründung u.a. wegen der demographischen Entwicklung, höherer Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege sowie den in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für Antigen-Testungen in der Langzeitpflege.

Hierzu führt der Bundesrat u.a. weiter aus:

  • Mit dem Gesetz wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % erhöht. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 % liegen.

  • Um die häusliche Pflege zu stärken, steigt das Pflegegeld zum um 5 %. Gleiches gilt für die ambulanten Sachleistungsbeträge. Zum Jahresbeginn 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung dynamisiert. Das Pflegeunterstützungsgeld können Angehörige künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je Pflegefall in Anspruch nehmen.

  • Gestaffelt angehoben werden mit Jahresbeginn 2024 auch die Zuschläge der Pflegekassen an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Je länger die Verweildauer im Heim, desto höher der Zuschlag. Außerdem strukturiert und systematisiert der Gesetzesbeschluss das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und erweitert die Möglichkeit, Pflegebedürftige in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der jeweiligen Pflegeperson mit aufzunehmen. Hierfür gibt es einen neuen Leistungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht.

  • Die kürzlich eingeführten Leistungszuschläge, die die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung reduzieren, steigen in 2024 nochmals an. 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.

  • In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Dazu soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Für Mitglieder ohne Kinder beträgt der Pflegebeitragssatz vier Prozent.

  • Ein neues Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll die Potentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifizieren und verbreiten. Das bestehende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird ausgeweitet und entfristet. Die bisher weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur ist künftig verpflichtend.

  • Das sogenannte Entlastungsbudget wird zum wirksam. In der häuslichen Pflege können dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 €) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 €) im Gesamtumfang von 3.539 € flexibel kombiniert werden. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab Januar 2024 in Höhe von 3.386 € zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 € an.

Hinweis:

Mit der abschließenden Beratung im Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann wie geplant in Kraft treten. Teile des Gesetzes werden bereits am in Kraft treten, weitere Teile rückwirkend zum , andere wiederum erst gegen Ende des Jahres oder 2024 bzw. 2025.

Die Gesetzesmaterialien sind u.a. auf der Homepage des Bundesrates veröffentlicht.

Quelle. PlenumKOMPAKT, Meldung v. (il)

Nachricht aktualisiert am 20.6.2023, 10:20 Uhr: In der ursprünglichen Fassung dieser Nachricht war davon die Rede, dass der Bundesrat das Gesetz am 16.7.2023 gebilligt habe. Dies ist falsch, wir haben die Nachricht korrigiert. (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAJ-42211