Gewährung einer Steuerbegünstigung für selbst genutzten Wohnraum
Leitsatz
1. Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken
zu nutzen und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt.
2. Die bloße Widmung zur Selbstnutzung, etwa durch Angabe in der Erbschaftsteuererklärung, reicht nicht aus, wenn kein tatsächlicher
Einzug erfolgt.
3. Der Erwerber zieht nicht tatsächlich in die Wohnung ein, wenn er sie nur als Lagerraum nutzt oder sich gelegentlich im
Garten, auf dem Balkon, im Keller oder auf dem Dachboden aufhält; vielmehr muss der Erwerber in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
haben.
4. Der Erwerber bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke i.d.R., wenn er ohne schuldhaftes
Zögern innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall prüft, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornimmt
und den Umzug durchführt.
5. Der Erwerber trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13
Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 227 Nr. 8 ErbStB 2023 S. 228 Nr. 8 CAAAJ-42196
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FG Münster, Urteil v. 30.06.2022 - 3 K 3184/17 Erb
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