BGH Beschluss v. - I ZR 56/19

Instanzenzug: Az: I ZR 56/19 Urteilvorgehend Az: I ZR 56/19 EuGH-Vorlagevorgehend Az: 3 U 24/16vorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 4 HKO 10266/12

Gründe

1I. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

21. Ohne Erfolg bringt die Klägerin vor, der Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet, nach dem das Landgericht die Zustellung der am eingereichten Klageschrift vom durch Fehlbehandlung verzögert habe, weil es auf die wegen Nichtbetreibens weggelegte Klageschrift vom nicht mehr angekommen sei. Der Senat hat das Vorliegen einer fehlerhaften Sachbehandlung durch das Landgericht verneint und ausgeführt, dass es schon zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beklagten auch der Zustellung der ursprünglichen Klageschrift bedurfte (, GRUR 2023, 332 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 452 - HEITEC III). Soweit die Klägerin geltend macht, nicht die Klageschrift vom , sondern der begleitende Schriftsatz vom habe das Aktenzeichen der ursprünglichen Klage getragen, verkennt sie, dass sie den Zusammenhang zur ursprünglichen Klageschrift gerade durch diesen die Einreichung der neuen Klageschrift begleitenden Schriftsatz hergestellt hat.

32. Mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag, nach dem sie nicht gehalten gewesen sei, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung der Klageschrift hinzuwirken, hat sich der Senat ebenfalls befasst, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet, weil die Klägerin bei der Bereitstellung der erforderlichen Abschriften unsorgfältig gehandelt hat (BGH, GRUR 2023, 332 [juris Rn. 52] - HEITEC III).

43. Der Senat hat sich auch mit dem als übergangen gerügten Vorbringen der Klägerin befasst, dass die Anforderung des Originals der Klageschrift vom jedenfalls deshalb gegenstandslos gewesen sei, weil dem Landgericht das Original der Klageschrift bereits vorgelegen habe und es sich bei § 133 ZPO, der die Einreichung zuzustellender Abschriften regele, um eine Sollvorschrift handele. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die Möglichkeit der Herstellung von Abschriften durch das Landgericht nichts daran ändert, dass es - auch mit Blick auf § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Sache eines angemessen sorgfältigen Klägers ist, durch Bereitstellung der erforderlichen Abschriften zur zügigen Durchsetzung seiner mit der zuzustellenden Klage geltend gemachten Rechte beizutragen (BGH, GRUR 2023, 332 [juris Rn. 52] - HEITEC III).

54. Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, ist eine solche Rüge vom Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht erfasst (vgl. , GRUR 2008, 932 [juris Rn. 4] = WRP 2008, 956; Urteil vom - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 [juris Rn. 22], jeweils mwN). Im Übrigen liegt eine solche Verletzung auch nicht vor.

6II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:060423BIZR56.19.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-42165