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NWB Nr. 25 vom Seite 1780

Sanktionierung einer Schwarzgeldabrede in einem Kaufvertrag?

OLG Hamm überträgt das zum SchwarzArbG entwickelte Sanktionenmodell auf einen Kaufvertrag

Alexander Hamminger

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in den vergangenen Jahren zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ein differenziertes Sanktionenmodell entwickelt. Umstritten ist, ob dieses Modell auch auf Fälle der Steuerhinterziehung Anwendung findet, die sich auf das Kaufrecht beziehen. Hierzu hat sich das OLG Hamm in Abweichung zur Rechtsprechung des IV. und V. Zivilsenats des BGH jedenfalls für den konkret entschiedenen Sachverhalt in einer aktuellen Entscheidung (, NWB KAAAJ-40919) entsprechend positioniert.

I. Schwarzarbeit i. S. des SchwarzArbG und ihre rechtlichen Folgen

1. Bezug zu „Dienst- und Werkleistungen“

[i]Kaufverträge nicht erfasst§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG formuliert Schwarzarbeit vonseiten des Erbringenden und vonseiten des Empfängers von Dienst- und Werkleistungen. Der Begriff der Dienst- oder Werkleistungen ist weit auszulegen (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 18). Er stellt auf die Begrifflichkeiten des BGB – Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) und Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) – ab. Allerdings [i]Hamminger, NWB 46/2017 S. 3508spricht das Gesetz nicht von der Ausführung von „Dienst- und Werkverträgen“, weshalb grds. jedes entgeltliche Handeln im Auftrag eines anderen, bei dem Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, erfasst ist, so dass...

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