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NWB Sanieren 6/2023 S. 185

Restrukturierung | Bestätigung des Restrukturierungsplans (AG)

Leitsätze (nicht amtlich)

  1. In der Literatur werden auch bei vertraulichen Restrukturierungsrahmen die internationale Zuständigkeit deutscher Restrukturierungsgerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts durchweg bejaht, wenn auch mit unterschiedlicher Argumentation. Da sich nach allen Auffassungen die internationale Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts Karlsruhe begründen lässt, ist ein Streitentscheid nicht veranlasst.

  2. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es vorliegend, ob dieser Beschluss im Ausland anerkennungsfähig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin am Erlass eines Beschlusses über die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans könnte nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn die Anerkennungsfähigkeit von vor...

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