BGH Beschluss v. - 1 StR 436/22

Einziehung: Berücksichtigung ersparter Aufwendungen durch Steuerhinterziehungen im Hinblick auf betrügerisch erzielte Taterträge

Gesetze: § 73c S 1 StGB

Instanzenzug: LG Rostock Az: 18 KLs 61/14nachgehend Az: 1 StR 436/22 Beschlussnachgehend Az: 1 StR 436/22 Beschlussnachgehend Az: 1 StR 436/22 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten H.     wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung und gewerbsmäßiger Verletzung von Unionsmarken sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon drei Monate der Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es bei ihm die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.504.695,56 Euro angeordnet, wovon er in Höhe von 1.098.934,05 Euro als Gesamtschuldner haftet. Schließlich hat die Strafkammer die Einziehung von sichergestellten Tatmitteln und eine Maßregel nach § 61 Ziff. 6, § 70 StGB angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten H.      erzielt lediglich hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen den aus der Beschlussformel ersichtlichen (teilweisen) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Angeklagten K.     , S.    und Sc.     hat das Landgericht wegen (teilweiser) Beteiligung (§ 27 StGB) an den Taten des Angeklagten H.    zu zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen (K.     und S.    ) bzw. einer Freiheitsstrafe (Sc.    ) verurteilt, jeweils eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen, die Einziehung des Wertes von Taterträgen und teilweise (K.    und Sc.     ) Maßregeln nach § 61 Ziff. 6, § 70 StGB angeordnet. Die hiergegen von diesen Angeklagten eingelegten Revisionen bleiben aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

31. Lediglich die gegen den Angeklagten H.     getroffene Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Höhe des Wertes von Taterträgen bedarf – wie das Landgericht ausgeführt hat (UA S. 801) – der Abänderung. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO verringert der Senat den Betrag um 249.774,16 Euro selbst und lässt die Einziehungsentscheidung insoweit entfallen.

4Das Landgericht hat sowohl den Wert der Taterträge, die der Angeklagte durch seine Betrugstaten erlangt hat, als auch die durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen jeweils in den Veranlagungsjahren 2010 und 2011 ersparten Aufwendungen im Hinblick auf die erzielten Taterträge eingezogen. Damit unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung. Dies wäre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren, wonach es durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des Täters kommen darf (vgl. u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 515/21 Rn. 14; vom – 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom – 1 StR 99/19 Rn. 10 jeweils mwN).

52. Mit Blick auf die der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Wertverhältnisse gebietet es die Billigkeit angesichts des insoweit erzielten Teilerfolgs, den Angeklagten teilweise von seinen notwendigen Auslagen und Gerichtsgebühren zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog, vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR436.22.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-41959