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Testamentsvollstreckung | Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers
Allein die Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers ist zum Nachweis der Urnichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Testamentsvollstreckervermerks ausreichend.
Ein Nachlassgegenstand unterliegt allein infolge der Freigabeerklärung nicht mehr der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (§ 2217 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei der Freigabe handelt es sich um ein einseitiges, abstraktes, dingliches Rechtsgeschäft, das in einer empfangsbedürftigen Verzichtserklärung des Testamentsvollstreckers auf sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlassgegenstand besteht. Die Freigabe wirkt damit dinglich und ist im Außenverhältnis ohne Rücksicht auf ihre Zulässigkeit wirksam. Ihre Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob die Voraussetzungen des § 2217 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgelegen haben. Denn diese Norm betriff...