Verfahrensrecht | Verpflichtung zur Nutzung des beSt nach Aktivierungsbrief (FG)
Das grundsätzlich ab dem nutzbare besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) steht dem Steuerberater jedenfalls mit Erhalt des Aktivierungsbriefs, versendet durch DATEV, tatsächlich zur Verfügung ().
Sachverhalt: Mit Antragschreiben, datiert auf , eingegangen beim FG am per Briefpost, beantragt der prozessbevollmächtigte Steuerberater die Aussetzung der Vollziehung (AdV) für mehrere Bescheide. Das Finanzamt hatte mit Bescheid v. eine Aussetzung abgelehnt. Neben dem vorliegenden Verfahren betreibt der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin beim FG Nürnberg Verfahren wegen Einkommensteuer 2014 Az. 6 K 12 x/23.
Im Verfahren 6 K 17 x/23 teilte der Prozessbevollmächtigte per E-Mail am mit: "Die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerpostfachs ist unserer Kanzlei mangels Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer bisher noch nicht möglich." Das FG verwies mit Schreiben v. (per Digifax) erneut auf die Regelung der §§ 52a, 52d FGO hin und legte nahe, bei Vortrag, bisher noch keinen Registrierungsbrief zur Einrichtung des beSt erhalten zu haben, sich unverzüglich unter Verweis auf dieses Verfahren an den beSt-Support zu wenden, der von DATEV im Auftrag der BStBK betrieben wird (https://steuerberaterplattform-bstbk.de/service-support) und sowohl den Zeitpunkt der Aufnahme in die sog. Fast Lane als auch den Versandzeitpunkt des Registrierungsbriefs nachvollziehen kann. Auf Basis der Auskunft des beSt-Supports erteile die BStBK eine entsprechende Bestätigung.
Im Rahmen des Verfahrens 6 K 17 x/23 hatte die für EGVP zuständige Geschäftsstelle des FG am im EGVP-Adressbuch eingesehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte mit dem Registrierungsbrief für das beSt freigeschaltet hatte. Mit Schreiben des Gerichts per Digifax v. wurde der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass am an ihn über sein besonderes Steuerberaterpostfach (beSt) eine Nachricht des FG versendet und bisher nicht von ihm abgeholt wurde. Er wurde gebeten, dies zeitnah nachzuholen. Am war das Schreiben noch immer nicht aus dem besonderen Steuerberaterpostfach abgeholt worden; bei einer Nachschau am war es bereits abgeholt worden.
Das FG lehnt den Antrag auf AdV ab:
Der Antrag erfüllt nicht die nach § 52d Sätze 1 und 2 FGO notwendige Form und ist unwirksam. Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung per Brief(-post) gestellt und damit nicht entsprechend den Formerfordernissen des § 52d Sätze 1 und 2 FGO.
Die BStBK hat auf der gesetzlichen Grundlage des § 86d StBerG für jeden Steuerberater und jeden Steuerbevollmächtigten ein beSt eingerichtet. Das beSt war ab grundsätzlich für jeden Steuerberater nutzbar. Da für die Aktivierung jedoch ein Registrierungsbrief, versendet durch DATEV, erforderlich ist, steht das beSt jedenfalls mit dessen Erhalt tatsächlich zur Verfügung.
Ob dem Prozessbevollmächtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa bereits zum und/oder durch die mögliche Registrierung über die sog. "fast lane" - ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung stand, kann für den Streitfall dahingestellt bleiben (vgl. aber ,).
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
VAAAJ-41679