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Finanzgericht Nürnberg  Beschluss v. - 6 V 357/23

Gesetze: FGO § 52a ; FGO § 52d

Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 2023

Leitsatz

Das grundsätzlich ab dem nutzbare besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) steht dem Steuerberater jedenfalls mit Erhalt des Aktivierungsbriefs, versendet durch DATEV, tatsächlich zur Verfügung.

Ob dem Prozessbevollmächtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa bereits zum und/oder durch die mögliche Registrierung über die sog. "fast lane" - ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung stand, kann für den Streitfall dahingestellt bleiben (vgl. aber ,).

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 9 Nr. 47
RAAAJ-41637

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Nürnberg , Beschluss v. 19.04.2023 - 6 V 357/23

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