Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen
und Fahrtkosten einer Soldatin auf Zeit zur Bildungsstätte in der
Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme
Leitsatz
Erste Tätigkeitsstätte einer Soldatin auf Zeit, die sich
in der Freistellung vom militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme
befindet und dem Dienstherrn nicht mehr im Sinne einer ständigen
Zugriffs- und Verwendungsmöglichkeit aktiv zur Verfügung steht,
ist nicht mehr der letzte militärischen Dienstort sondern der Sitz
der Bildungsstätte, so dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Bildungsstätte
nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind und
keine Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden können.
Fundstelle(n): HAAAJ-41636
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 08.03.2023 - 5 K 211/22
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