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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 5 K 211/22

Gesetze: § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG

Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten einer Soldatin auf Zeit zur Bildungsstätte in der Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme

Leitsatz

Erste Tätigkeitsstätte einer Soldatin auf Zeit, die sich in der Freistellung vom militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet und dem Dienstherrn nicht mehr im Sinne einer ständigen Zugriffs- und Verwendungsmöglichkeit aktiv zur Verfügung steht, ist nicht mehr der letzte militärischen Dienstort sondern der Sitz der Bildungsstätte, so dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Bildungsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind und keine Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden können.

Fundstelle(n):
HAAAJ-41636

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 08.03.2023 - 5 K 211/22

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