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Auszubildende in der Entgeltabrechnung – Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Besonderheiten
Waren anfangs beim Thema „Fachkräftemangel“ zunächst nur Betriebe mit hohem Spezialisierungsgrad betroffen, ist dieses Thema inzwischen flächendeckend in der gesamten Arbeitswelt angekommen: Unisono klagen Handel und Industrie sowie Wirtschaft und Verwaltung darüber, dass es immer weniger gelingt, qualifizierte Arbeitsplätze zu besetzen – Tendenz steigend. Ein möglicher Ausweg: Selbst ausbilden. Auch wenn dafür bisweilen ein „langer Atem“ erforderlich ist – Betriebe, die selbst kompetentes Personal ausbilden, haben einen echten Wettbewerbsvorteil. In der Entgeltabrechnung und im Arbeitsrecht sind bei Auszubildenden mehrere Besonderheiten zu bedenken. Diese sind im folgenden Beitrag zusammengefasst.
I. Grundsätzliches zur Berufsausbildung
Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 Abs. 1 BBiG). Für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist ein Mindestalter von 15 Jahren erforderlich. Auszubildende, die zwar mindestens 15, aber noch keine 18 Jahre alt sind, sind Jugendliche i. S. des JArbSchG.
Nach § 10 Abs. 2 BBiG sind auf den Berufsausbildungsvertrag grundsätzlich die für den Arbeitsvertrag ge...