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Auszubildende in der Entgeltabrechnung
Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Besonderheiten
Waren anfangs beim Thema „Fachkräftemangel“ zunächst nur Betriebe mit hohem Spezialisierungsgrad betroffen, ist dieses Thema inzwischen flächendeckend in der gesamten Arbeitswelt angekommen: Unisono klagen Handel und Industrie sowie Wirtschaft und Verwaltung darüber, dass es immer weniger gelingt, qualifizierte Arbeitsplätze zu besetzen – Tendenz steigend. Ein möglicher Ausweg: Selbst ausbilden. Auch wenn dafür bisweilen ein „langer Atem“ erforderlich ist – Betriebe, die selbst kompetentes Personal ausbilden, haben einen echten Wettbewerbsvorteil.
In der Entgeltabrechnung und im Arbeitsrecht sind bei Auszubildenden mehrere Besonderheiten zu bedenken. Diese sind im folgenden Beitrag zusammengefasst.
I. Grundsätzliches zur Berufsausbildung
1. Vertragsschluss
Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen, so ist es in § 10 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt. Die Formulierung „mit den Auszubildenden“ suggeriert dabei, dass die Unterschrift des Auszubildenden selbst genügt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Auszubildende bereits volljährig und damit im juristischen Sinne voll geschäftsfähig ist.
Für den Abschluss eines Aus...