2. Eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft kann den Freibetrag gemäß § 24 Satz 1 KStG 1977 auch dann nicht beanspruchen, wenn sie satzungsmäßig keine Ausschüttungen tätigen darf und ihre Gesellschafter ebenfalls gemeinnützige Körperschaften sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 470 BFH/NV 1990 S. 37 Nr. 5 KAAAA-93240