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Gestaltungspotenzial sowie -risiken bei der Nutzungsüberlassung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten
Neues zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG
[i] Nacke/Hechtner in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 8. Aufl. 2023, § 3, NWB WAAAJ-28130 Der BFH hat sich in seinem Urteil v. - VI R 50/20 (NWB AAAAJ-33881) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein betriebliches Telekommunikationsgerät i. S. des § 3 Nr. 45 EStG vorliegt. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung geht er von einem betrieblichen Gerät selbst dann aus, wenn der Arbeitgeber dieses zuvor vom Mitarbeiter zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat. Durch die vorgesehene amtliche Urteilsveröffentlichung im BStBl sind die Urteilsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus ? auch rückwirkend ? anwendbar. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG bietet weiteres Gestaltungspotenzial zur Mitarbeiterbindung oder -gewinnung, ist aber auch mit Gestaltungsrisiken vornehmlich im Hinblick auf die Sozialversicherung behaftet. Im nachfolgenden Beitrag werden die aktuelle BFH-Rechtsprechung sowie die aktuellen Entwicklungen zur Anwendung dieser Vorschrift auch mit Blick auf die Umsatzsteuer behandelt.
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S. 1727
I. Allgemeines
[i]LohnsteueroptimierungsmodelleDer gegenwärtige Fachkräftemangel stellt Arbeitgeber vor besondere Herausforderungen. Bei der Personalgewinnung und der damit verbundenen Lohnfindung gilt es...