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Die Zurechnung von Grundstücken im Grunderwerbsteuerrecht
Mit zwei teilweise inhaltsgleichen Urteilen v. (II R 33/20, NWB KAAAJ-36594, und II R 40/20, NWB EAAAJ-36596) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Zurechnung von Grundstücken im Rahmen des GrEStG konkretisiert. Dabei setzt sich der BFH u. a. mit der Zurechnung bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen sowie der Beendigung der Zurechnung auseinander.
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Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung
[i]„Gehören“ i. S. von § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG setzt eine grunderwerbsteuerliche Zurechnung des Grundstücks vorausAuswirkungen hat die neue Rechtsprechung vorrangig auf die sog. Ergänzungstatbestände des GrEStG, die durch die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften verwirklicht werden können (§ 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG). Tatbestandlich setzen diese voraus, dass zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück „gehört“. Genau mit dem Tatbestandsmerkmal „Gehören“ befasst sich die vorgenannte BFH-Rechtsprechung zur „grunderwerbsteuerlichen Zurechnung“. Denn nach der ständigen Rechtsprechung „gehört“ einer Gesellschaft ein Grundstück dann, wenn ihr dieses grunderwerbsteuerlich zuzurechnen ist.
[i]Zurechnung ist maßgeblich insbesondere für die Bestimmung des Steuerschuldners und damit für eine ordnungsgemäße AnzeigeIn der Praxis hat die Frage der Grundstückszurechnung ganz erhebliche Relevanz. Denn nicht nur die Tatbestandsverwirklichung als solche, sondern auch eine Reihe von ...