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Niedersächsisches FG | Steuerpflicht von Leistungen auf vorangegangenen Umsatzstufen
Eine GmbH vermietete Spezialfahrzeuge an X, die von dieser nach Bedarf zum Löschen von Seeschiffen, aber vereinzelt auch für Arbeiten in Lagerhallen oder beim Entladen von Lkw eingesetzt wurden. Die GmbH rechnete gegenüber der X jeweils ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG (Umsätze für die Seeschifffahrt) ab. Das Finanzamt hielt die Umsätze dagegen für steuerpflichtig.
Nach [i]Zur Steuerbefreiung von Vorstufenumsätzen als Umsätze für die SeeschifffahrtMeinung des Niedersächsischen FG stand der Steuerbefreiung zwar nicht schon entgegen, dass die GmbH ihre Leistung nicht unmittelbar an ein Unternehmen der Seeschifffahrt erbracht habe. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen auch Umsätze auf den Vorstufen steuerfrei sein könnten, lägen im Streitfall aber nicht vor. Denn die GmbH habe andere Leistungen an die X erbracht...