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Kurzfassung zum Beitrag von Dr. Matthias Gehm, SteuerStud 7/2023 S. 431

Einkommensteuer: Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG

Dr. Matthias Gehm

Dr. Matthias Gehm kommentiert das , BStBl 2023 II S. 43.

Leitzsatz:

  1. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.

  2. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich i. H. der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.

Lernfazit:

Der Begriff des „öffentlichen Verkehrsmittels“ in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bezieht sich auf solche im Linienverkehr. „Linienverkehr“ ist nach § 42 PBefG „eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können“. Diese Bestimmung beansprucht folglich auch im Steuerrecht Beachtung (vgl. auch Nacke/Hechtner in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 8. Aufl. 2023, § 3 Rz. 139/1). Taxen im Regelverkehr werden daher von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfasst.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht sind Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG entsprechend dem sonstigen Nahverkehr begünstigt, so dass die im Einkommensteuerrecht dargelegte Differenzierung hier nicht greift. Lediglich der Verkehr mit Mietwagen ist umsatzsteuerlich nicht durch einen geminderten Steuersatz begünstigt (Heidner in Bunje...

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