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IWB Nr. 11 vom Seite 459

Sonderausgaben bei steuerfreier Beschäftigung

Dr. Daniel Licht

[i]FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 13.7.2022 - 1 K 1134/22, NWB TAAAJ-39277 Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind grds. als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ungeachtet dessen sind die in Rede stehenden Vorsorgeaufwendungen aus unionsrechtlichen Gründen gleichwohl abziehbar, wenn sie im Zusammenhang mit Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz ausgeübt wird, und soweit die entsprechenden Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch jene Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind, die im Zusammenhang mit Einnahmen stehen, welche nicht aufgrund eines DBA, sondern aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind, das zwischen Deutschland und einer internationalen Organisation geschlossen wurde.

Kernaussagen
  • Bezieht ein im Inland wohnender und bei einer internationalen Organisation im Inland beschäftigter Steuerpflichtiger aufgrund einer Sitzstaatenvereinbarung steuerfreien Arbeitslohn, so sind die damit zusammenhängenden Vorsorgeaufwendungen für die Renten- und Krankenversicherung, die an das eigene Sozialversicherungssystem der internationalen Organisation abzuführen sind, bei der Einkommensteuerveranlagung im Inland nicht als Sonderausgaben abzuziehen.

  • Ein im Inland wohnender und im Inland bei einer internationalen Organisation arbeitender Steuerpflichtiger kann sich bezüglich der Geltendmachung der mit steuerfreiem Arbeitslohn zusammenhängenden Vorsorgeaufwendungen nicht auf die EuGH-Rechtsprechung wegen einer Diskriminierung der Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen.

  • Eine Berücksichtigung der betreffenden Vorsorgeaufwendungen findet auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG statt.S. 460

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