Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 6a GrEStG (BMF)
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG veröffentlicht ( FM3-S 4518-1/8).
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom (BGBl. I, 986) wurde neben der Änderung des § 1 Absatz 2a GrEStG sowie der Neueinfügung eines Absatzes 2b in § 1 GrEStG der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um diesen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum erweitert. Unter der Überschrift "Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern" gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist auf das herrschende Unternehmen und/oder von diesem abhängige Gesellschaften beschränkt. Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei.
In dem Erlass gegen die Länder auf die folgenden Punkte näher ein:
Auflistung der Grundsatzurteile des BFH zur Anwendung des § 6a GrEStG
Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge
Umwandlungsvorgänge nach UmwG
Weitere Umwandlungsvorgänge
Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 GrEStG
Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG
Beteiligte
Herrschendes Unternehmen
Abhängige Gesellschaften
Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist
Anzeigepflicht
Verfahrensrechtliche Folgen
Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG
Der Erlass tritt an die Stelle der (BStBl I S. 960, s. hierzu Wischott/Graessner, ) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: FM3-S 4518-1/8, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
YAAAJ-41344