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StuB Nr. 12 vom Seite 502

Erweiterte Grundstückskürzung im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

Anmerkungen zum

StB Alexander Hahn

Eine grundbesitzhaltende Personengesellschaft kann die erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus Gründen der Missbrauchsvermeidung nicht in Anspruch nehmen, soweit Darlehenszinsen in Form von Sondervergütungen an den Mitunternehmer gezahlt werden (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG). Laut BFH gilt dieser Ausschlusstatbestand auch dann, wenn der Mitunternehmer selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Beitrag werden zunächst einleitend die für den entschiedenen Fall relevanten rechtlichen Grundlagen dargestellt und sodann das Urteil zusammengefasst und eingeordnet.

Kernaussagen
  • Die Besprechungsentscheidung des BFH befasst sich mit dem Wortlaut von § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG, wonach eine Personengesellschaft die erweiterte Grundstückskürzung nicht in Anspruch nehmen kann, soweit Darlehenszinsen in Form von Sondervergütungen an den Mitunternehmer gezahlt werden.

  • Kernfrage der Besprechungsentscheidung ist, ob der Wortlaut von § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG einer teleologischen Reduktion zugänglich ist, wenn der Vergütungsempfänger selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

  • Mit dem Besprechungsurteil verneint der BFH diese Frage mit der Folge, dass auch für Darlehenszinsen in Form von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer keine Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung möglich ist.

I. Einleitung

1. Erweiterte Grundstückskürzung

[i]Strahl, Keine Einbeziehung von Sondervergütungen in die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, NWB 18/2023 S. 1290, NWB IAAAJ-38958 Burbaum/Wessels, Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, Grundlagen, NWB MAAAH-50170 Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Nach § 7 Satz 1 GewStG ermittelt sich der Gewerbeertrag aus dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in § 8 (Hinzurechnungen) und § 9 (Kürzungen) GewStG bezeichneten Beträge.

Zu den in § 9 GewStG geregelten Kürzungstatbeständen gehört auch die gewerbesteuerliche Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG), welche zwei unterschiedliche Formen der Kürzung des Gewerbeertrags für grundbesitzhaltende Unternehmen vorsieht:

  • Bei der sog. einfachen Grundstückskürzung wird der Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG).

  • Anstelle der einfachen Grundstückskürzung tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Durch die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung kann somit eine vollständige Freistellung von der Gewerbesteuer erreicht werden.

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