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BFH Urteil v. - II R 115/86 BStBl 1990 II S. 440

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 361

Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Beauftragung (und Bevollmächtigung) von Dritten mit Vertretung des Erwerbers beim Kaufvertragsabschluß

Leitsatz

1. Ist mit Wissen und Willen des verkaufsbereiten Grundstückseigentümers dem potentiellen Erwerber der Abschluß eines Kaufvertrages mit ihm versperrt, sofern der Erwerber nicht einen Dritten mit seiner Vertretung beim Kaufvertragsabschluß beauftragt (und bevollmächtigt), so ist grunderwerbsteuerrechtlich die Veranlassung zum Abschluß von Verträgen mit diesem Dritten oder weiteren von diesem eingeschalteten Vertragspartnern dem Veräußerer zuzurechnen.

2. Die dem Erwerber auferlegte Leistungspflicht aus Verträgen mit Dritten, die auf eine Leistung bezogen ist, die notwendigerweise nur dem Veräußerer gegenüber erbracht werden kann, ist Bestandteil der Gegenleistung. Die Leistungspflicht aus anderen mit Dritten abgeschlossenen Verträgen ist dem Grunde nach ebenfalls Gegenleistung; bei Ausgewogenheit der gegenseitigen Pflichten ist der Wert aber mit Null anzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 440
BFH/NV 1990 S. 28 Nr. 4
GAAAA-93224

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BFH, Urteil v. 13.12.1989 - II R 115/86

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