BGH Beschluss v. - 6 StR 131/23

Instanzenzug: Az: 46 KLs 9/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe, und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Nachprüfung des Urteils hat lediglich im Hinblick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 11 und 12 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

31. Das Landgericht war, wie es in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt hat (UA S. 13), bei Erlass des Urteils versehentlich von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen den Taten 11 und 12 ausgegangen. Bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung stehen diese beiden Taten aufgrund des gleichzeitigen Besitzes von Betäubungsmitteln im Verhältnis der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB (vgl. mwN). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht nicht entgegen.

42. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der für Tat 12 verhängten Strafe. Die übrigen Einzelstrafen haben Bestand. Die Gesamtstrafe wird durch die Änderung des Schuldspruchs ebenfalls nicht berührt. Ausweislich der Urteilsgründe hätte die Strafkammer dieselbe Gesamtstrafe verhängt, wenn sie bei Erlass des Urteils das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten 11 und 12 rechtlich zutreffend beurteilt hätte (UA S. 18).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150523B6STR131.23.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-41313