Die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist auch ohne Bekanntgabe des Eintragungsersuchens an den Vollstreckungsschuldner wirksam. Der Mangel der Bekanntgabe des Eintragungsersuchens kann noch während des Klageverfahrens gegen den Eintragungsantrag behoben werden
Leitsatz
1. Wird auf Antrag des FA als Vollstreckungsbehörde eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen, so ist diese auch dann wirksam entstanden, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Eintragungsersuchen nicht bekanntgegeben worden war.
2. Der Mangel der Bekanntgabe des Eintragungsersuchens, der lediglich zu Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen dem FA und dem Vollstreckungsschuldner führt, kann noch während des Klageverfahrens gegen den Eintragungsantrag behoben werden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 44 BFH/NV 1990 S. 1 Nr. 1 WAAAA-93223
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