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Strafrechtliche Vermögensabschöpfung für zuvor umsatzversteuerte Bestechungsgelder
Keine nachträgliche Entgeltminderung nach § 17 UStG –
Lässt sich ein Arbeitnehmer wiederholt bestechen, unterliegen die erhaltenen Bestechungsgelder der Umsatzsteuer. Wird der Arbeitnehmer in der Folge wegen Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 1 StGB verurteilt und die Bestechungsgelder nach § 73 Abs. 1 , § 73c StGB eingezogen, ist diese strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Erhält ein Steuerpflichtiger über mehrere Jahre hinweg Bestechungsgelder in erheblicher Höhe für die Bevorzugung von Auftragnehmern ohne die eigentlich zu berücksichtigenden sachgerechten Kriterien für die Auftragsvergabe anzuwenden, ist er Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne.
Die Bestechungsgelder sind trotz ihrer Gesetzeswidrigkeit und auch unter Berücksichtigung des Neutralitätsgrundsatzes sowie des ertragsteuerrechtlichen Verbots der Doppelbelastung zu versteuernde Entgelte (§ 10 UStG) für steuerpflichtige Leistungen i. S. des § 1 UStG.
Wird der Steuerpflichtige später wegen der Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und strafrechtlich die Einziehung des Wertes des Erlangten (Bestechungsgelder) an die Landesjustizkasse abgeordnet, führen die Zahlungen an die Landesjustizkasse nicht zu einer nachträglichen Minderung d...