Steuerrecht aktuell 1/2023
1. Aufl. 2023
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C. Körperschaftsteuer
I. Verwaltungsanweisungen
1. Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn ist Organträgerin zuzurechnen
IV C 2 – S 2770/19/10006 :008, NWB VAAAJ-33553
(Thomas Egner)
Hintergrund
Der , BFH/NV 2022 S. 195 Nr. 2, NWB XAAAH-95938) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ein durch Aufspaltung entstandener Übertragungsgewinn dem Organträger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnen ist. Demgegenüber vertritt die Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass ( BStBl 2011 I S. 1314, Rz. Org 27 Satz 1) die Meinung, dass der Übertragungsgewinn durch die Organgesellschaft selbst zu versteuern ist. Der BFH hat sich dahingehend der herrschenden Literaturmeinung angeschlossen (Rz. 21). Insofern hat der BFH die Aufspaltung der Organgesellschaft von der Liquidation der Organgesellschaft (Urteil v. - I 262/63, BStBl 1968 II S. 105) abgegrenzt (Rz. 22). Der Ergebnisabführungsvertrag endet bei der Aufspaltung der Organgesellschaft mit dem Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz (= steuerlicher Übertragungsstichtag). Aufgrund der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit ist somit der Übertragungsgewinn der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen (Rz. 24). Die Fina...