Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn ist Organträgerin zuzurechnen; Folgen aus dem , BStBl 2023 II S. 195
Bezug:
Der BFH führt in dem zu einer Aufspaltung einer Organgesellschaft ergangenen Urteil vom , I R 27/18, BStBl 2023 II S. 195, in Randnummer 25 aus, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes: Eine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste ist entgegen den Ausführungen in Randnummer 25 des Urteils nur unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 1 Nummer 1 KStG zulässig. Hiernach wird ein Verlustabzug nach § 10d EStG bei der Organgesellschaft untersagt. Während des Bestehens der Organschaft können laufende Verluste der Organgesellschaft nicht zu einem Verlustvortrag auf Ebene der Organgesellschaft führen. Ebenso können vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft nicht auf den Organträger übertragen werden und somit in den Organkreis einfließen.
BMF v. - IV C 2 - S 2770/19/10006 :008
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 250
BB 2023 S. 406 Nr. 8
EStB 2023 S. 146 Nr. 4
GmbH-StB 2023 S. 103 Nr. 4
VAAAJ-33553