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Kostenbeteiligung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung setzt ausnahmslos voraus, dass der Steuerpflichtige sich an den Kosten der Lebensführung im Haupthaushalt finanziell beteiligt. Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals hat sich nun erstmals überhaupt der BFH geäußert. Erfreulicherweise legt er das Gesetz deutlich großzügiger aus als die Finanzverwaltung.
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Ein Haushalt oder mehrere Haushalte im gleichen Mehrgenerationenhaus
[i]Schmidt, Doppelte Haushaltsführung, Grundlagen, NWB IAAAE-70154 Auf die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt es im Ergebnis allein in den Fällen an, in denen der Arbeitnehmer zusammen mit Dritten, in der Regel seinen Eltern, wohnt und wirtschaftet. Dann bedarf es der Abgrenzung, ob der Arbeitnehmer auch einen eigenen, erheblichen Beitrag zur Führung des gemeinsamen Haushalts leistet oder ob er vielmehr als Besucher nicht mehr in den Haushalt eingegliedert ist. Verfügt der Arbeitnehmer hingegen über eine eigene Wohnung und wirtschaftet erkennbar allein, trägt er nur die Kosten seines Haushalts.
Kosten der Lebensführung
[i]BFH, Urteil v. 12.1.2023 - VI R 39/19, NWB YAAAJ-38610 In seinem aktuellen Urteil v. - VI R 39/19 ( NWB YAAAJ-38610) fasst der BFH die Koste...