BGH Beschluss v. - VIII ZB 72/22

Gesetze: § 66 Abs 1 GKG, Nr 1820 GvKostG

Instanzenzug: Az: 1 S 96/22vorgehend Az: 7 C 1536/21

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm - 1. Zivilkammer - vom (1 S 96/22) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde auf 200 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 200 €) zum Soll gestellt.

2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom .

II.

31. Über das als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

42. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht; er erachtet vielmehr das gesamte Verfahren als nichtig und rechtswidrig. Hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG kein Gehör finden.

63. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100523BVIIIZB72.22.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-41055