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Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel
Die Beteiligten streiten über die Steuersatzermäßigung für Umsätze des Klägers aus der Veräußerung von essbaren Waren, die als Werbemittel verwendet werden (Werbelebensmittel). Im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz hatte der BFH bereits mit Beschluss vom – V S 7/21 eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.
I. Leitsätze (amtlich)
Im Rahmen der zollrechtlichen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Anlage 2 zum UStG ist der Verwendungszweck nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Zur Verneinung der Steuersatzermäßigung reicht es daher nicht aus, dass sog. Werbelebensmittel unabhängig hiervon zu Werbezwecken geliefert werden.
II. Sachverhalt
Der Kläger betrieb im Streitjahr 2017 einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten z.B. Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umv...